Tenor
1. Das Versäumnisteilurteil vom 7. Mai 2001 wird aufgehoben. Das Schlussurteil vom 28. Mai 2001 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, der Vornahme folgender baulicher Maßnahmen der Klägerin in der von ihr gemieteten Wohnung Reuterstraße 67, 12043 Berlin, Vorderhaus, 1. OG rechts, bestehend aus zwei Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem Flur einem Bad sowie einem Kellerraum zuzustimmen:
- Einbau einer Gasetagenheizung gemäß dem mit dem Urteil urkundlich verbundenen Leistungsverzeichnis der Installationsfirma Bobinski GmbH vom 11. Oktober 2000 und der mit dem Urteil urkundlich verbundenen Anlagenbeschreibung der Installationsfirma Bobinski GmbH vom 16. Mai 2001;
- Austausch der Badewanne, des Handwaschbeckens und des Toilettenbeckens im Badezimmer;
- Verfliesung der Wände des Badezimmers mit Keramickacheln bis zu einer Raumhöhe von 1,40 m,
soweit die Klägerin vor der Durchführung der Baumaßnahmen Sicherheit leistet für den Rückbau der Baumaßnahmen und für die durch die Baumaßnahmen der Klägerin möglichen Beschädigungen der Mietsache am Ende des Mietverhältnisses,
und zwar für die Maßnahmen gemäß
- 1.a) in Höhe von 2.500,00 DM,
- 1.c) in Höhe von 1.000,00 DM.
Hinsichtlich der als Sicherheit bereitzustellenden Beträge ist von dem Beklagten nach § 550 b Abs. 2 BGB zu verfahren.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin im Termin am 7. Mai 2001 entstanden und die von dieser allein zu tragen sind.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit ...