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AG Berlin-Neukölln Urteil vom 17.01.1991 - 3 C 199/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlung von Betriebskosten

 

Tenor

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin … 84,54 DM (vierundachtzig 54/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Mai 1990 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtssteits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3) DAs Urteil ist vorläfuig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagten bewohnen eine 2 1/2-Zimmerwohnung im Hause der Klägerin … in 1000 Berlin 44. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag datiert vom 19.1.1986. Bei den vermieteten Wohnraum handelt es sich um Berliner Altbauwohnraum, der bis zum 31.12.1987 der gesetzlichen Preisbindung unterlag. Der Mietvertag enthielt die Kaltmiete und einen Heizkosten Vorschuß in Höhe von 100,– DM. Eine gesonderte Ausweisung von Betriebskosten ist im Mietvertrage nicht festgelegt. Oer zwischen den Parteien geschlossene Formularmietvertrag enthalt aber in § 3 Nr. 5 und 6) bezüglich der Nebenkosten folgende Regelung:

„Nr. 5:

Wenn durch die Erhöhung der Grundstückskosten eine Mehrbelastung des Vermieters eintritt, hat der Mieter einen der vereinbarten Miete zur Gesamtmiete des Grundstücks entsprechenden Anteil zu übernehmen, falls nicht durch Gesetz oder sonstige behördliche Vorschriften eine andersartige Umlegung vorgeschrieben ist.

Nr. 6:

Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar.”

Mit Schreiben vom 15.1.1990 überreichten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten eine Betriebskostenerhöhungserklärung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird. Zuvor hatte die Klägerin bereits mehrere von den Bekl...

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