Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage
Tenor
1. Die namens der Antragstellerin zu 9. erhobenen Anträge werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge der Antragsteller zu 1. bis 8. werden zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden den Antragstellern zu 1. bis 8. auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Eigentümer und die Verwalterin der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage, an der auf Grund der Teilungserklärung vom 17. Dezember 1979 zu Urkundenrolle Nr. 1368/1979 des Notars … in Berlin Wohnungseigentum begründet wurde.
Die Antragsteller treten regelmäßig als geschlossene Eigentümergruppe auf und bezeichnen sich selbst als ›Sommergruppe‹. Die Finanzlage der Wohnungseigentumsgemeinschaft ist beklagenswert, was unter anderem auf den Konkurs der Antragstellerin zu 9. zurückzuführen ist, die Wohnungseigentum an zwölf der 38 Sondereigentumseinheiten und damit 595/1000 Miteigentumsanteile hält. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 23. Juni 1997 (AG Charlottenburg 36 N 1149/97) gab der Konkursverwalter noch im August 1997 das Wohnungseigentum der Antragstellerin zu 9. aus der Konkursmasse frei; acht ihrer Wohnungen unterstehen auf Grund Beschlusses des Amtsgerichts Neukölln vom 24. August 2001 zu 70 L 128/01 bis 70 L 135/01 der Zwangsverwaltung durch den Zwangsverwalter ….
Komplementärin der Antragstellerin zu 9. war die … für die nach Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse am 30. Juni 1997 (AG Charlottenburg 36 N 1148/97) gemäß § 1 LöschG am 24. Oktober 1997 der Auflösungsvermerk im Handelsregister eingetragen wurde Kommanditisten waren die im Rubrum besze...