Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.353,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 08. November 2004 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/13 und der Beklagte 11/13 zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie haben gemeinsam im Jahr 1995 das Grundstück … erworben. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Parteien zunächst gemeinsam bewohnt haben, im Erdgeschoss des Hauses wohnt die Mutter der Klägerin zur Miete. Die Klägerin bewohnt seit dem Auszug des Beklagten Ende September 2003 die übrigen Räume im Haus allein.
Für den Ankauf des Grundstücks haben die Parteien gemeinsam einen Kredit aufgenommen, für den nach Umschuldung monatlich eine Kreditrate in Höhe von 1.618,49 EUR zu zahlen ist. Seit seinem Auszug weigerte sich der Beklagte die monatlichen Kosten anteilig für das Haus zu zahlen. Nach vorprozessualem Schriftwechsel zahlte er für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 jeweils 400,00 EUR monatlich. Ab Januar 2004 hat er keine Zahlungen mehr an die Klägerin erbracht.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten für den Zeitraum Dezember 2003 bis einschl. März 2004 sowohl die Hälfte der monatlichen Kreditrate, als auch eine anteilige Beteiligung an den Hauskosten, die sie mit insgesamt 156,60 EUR beziffert und von denen sie für den Beklagten die anteiligen Nettomieteinnahmen in Höhe von 52,09 EUR abzieht.
Der Beklagte hat mit einem Steuererstattungsanspruch für das Kalenderjahr 2001 der vollständig an die Klägerin ausbezahlt worden ist, in Höhe von 1.036,00 EUR gegenüber den Kosten für d...