Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Nettokaltmiete für die von dem Beklagten gemietete Wohnung im Hause … gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 02.12.2002 mit Wirkung ab dem 01.03.2003 nicht nur um 39,36 EUR, sondern um 84,37 EUR erhöht worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 5 % leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung.
Der Beklagte ist Mieter der in dem Tenor genannten Wohnung der Klägerin. Diese lies nach schriftlicher Ankündigung vom 26. März 2002 an der Fassade ein Wärmedämmverbundsystem anbringen und die Decke des Kellergeschosses sowie die oberste Geschossdecke dämmen. Daneben wurden im Wege der Instandsetzung die Fenster erneuert. Die daraus folgende Einsparung an Heizenergie soll sich laut einem von der Klägerin eingeholten Gutachten auf 0,29 EUR/m² belaufen. In der Modernisierungsankündigung wurde eine zu erwartende Mieterhöhung von 111,03 EUR in Aussicht gestellt. Nach Abschuss der Arbeiten machte die Klägerin mit Schreiben vom 02. Dezember 2002 eine Mieterhöhung von 84,37 EUR nettokalt ab dem 01. März 2003 geltend. Für die näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 44 bis 80 d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte erklärte sein Einverständnis mit einer Mieterhöhung um 39,36 EUR und widersprach dem Restbetrag, dessen Einzug im Lastschrifteneinzugsverfahren er trotzdem bislang hinnahm.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Nettokaltmiete für die von dem Beklagt...