Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Entscheidung vom 28.09.2004; Aktenzeichen 04-1122031-1-1) |
Tenor
1. Die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Wedding vom 28.09.2004 zum Geschäftszeichen 04-1122031-2-9 und 04-1122031-1-1 werden aufrechterhalten.
2. Die Beklagten tragen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten Zahlung von Wohnraummiete.
Die Beklagten mieteten mit formularschriftlichem Vertrag vom 10.03.2003 ab dem 01.04.2003 von den Klägern eine im Hause Kantstraße …, 10625 Berlin, gelegene Wohnung. In § 3 Abs. 1 des Mietvertrages trafen die Parteien eine Staffelmietvereinbarung. Nach dieser betrug die Nettokaltmiete in der Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2004 monatlich 385,51 Euro und in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 31.03.2005 monatlich 397,08 Euro. Daneben hatten die Beklagten nach § 3 Abs. 2 des Vertrages Vorschüsse auf die warmen und kalten Betriebskosten in Höhe von insgesamt 138,04 Euro monatlich zu zahlen. § 2 Abs. 1 des Vertrages enthält folgende (zeichengetreu wiedergegebene) Klausel:
„Das Mietverhältnis beginnt am 01.04.2003. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des J 573 c BGB gekündigt werden, auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters von diesem jedoch erstmals zum 31.03. 2005.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Bezug genommen (Bl. 43 bis 48 d.A.). Mit Schreiben vom 17.09.2003 erklärten die Beklagten gegenüber den Klägern, sie kündigten das Mietverhältnis zum 31.12.2003. Die ...