Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte betrieb gemeinsam mit ihrem Ehemann das Hotel „Haus Landscheid” in Burscheid mit 40 bis 50 Zimmern. Anfang 1998 schlössen die Eheleute mit der Klägerin einen Vertrag über ein Kommunikationssystem. Darin vermietete die Klägerin den Beklagten für zehn Kalenderjahre ein Kommunikationssystem gem. beigefügter Systemubersicht zu einem monatlichen Nettomietzins von 617,90 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopien Bl. 26 und 27 sowie 90–92 d.A. Bezug genommen.
Der Ehemann der Beklagten, welcher selbst kochte und mit Hilfe von zwei Teilzeitkraften sowie der Beklagten selbst das Hotel geführt hatte, starb völlig unerwartet und überraschend an. 21.09.90. Das Hotel wurde am 31. Oktober 1998 geschlossen und unter Beendigung des Pachtverhältnisses an die Eigentümer zurückgegeben. Mit Schreiben vom 14.12.1998 kündigte die Beklagte den Mietvertrag. Auf die Kopie Bl. 49 d.A. wird Bezug genommen.
Die Klägerin halt die Kündigung für unwirksam und macht gem. Rechnungen vom 17.03. und 01.04.1999 die Mietzinsen für die ersten beiden Quartale 1999 in Höhe von jeweils 2.150,29 DM geltend.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an sie 4.300,58 DM nebst 8,75 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides (02.07.1999) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Mietzinsen mehr gem. § 535 Satz 2 BGB verlangen. Denn das Mietverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten...