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AG Bad Oldesloe Beschluss vom 15.05.2002 - 2 C 566/01

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Tenor

Der Beklagten wird auf ihren Antrag vom 26. April 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die Klage in Höhe von EUR 302,17 (DM 591,00) verteidigen will. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gleichzeitig wird ihr Rechtsanwalt … zur Wahrnehmung der Rechte im Rechtsstreit zu den Bedingungen eines beim Amtsgericht Bad Oldesloe zugelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.

 

Gründe

Soweit die Beklagte sich gegen die Klage in Höhe von EUR 302,17 (DM 591,00) verteidigen will, besteht hinreichende Erfolgsaussicht. Im übrigen bietet die beabsichtige Prozeßführung nach dem bisherigen Vorbringen der Partei keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer fristlosen Kündigung des Zeitmietvertrages wegen Zahlungsverzug auf Mietzinszahlung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Parteien schlossen zum 01. März 2001 einen bis zum 28. Februar 2003 andauernden Mietvertrag. Der monatliche Nettokaltmietzins betrug DM 980,00 zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von DM 250,00. Die Beklagte minderte die Nettokaltmiete für insgesamt drei Monate um 20 % wegen behaupteter Mängel. Des weiteren hielt sie die Miete nebst Vorauszahlungen für zwei Monate zurück. Aufgrund des Mietrückstandes kündigte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zum 31. August 2001 fristlos.

Die Beklagte könnte zu Recht die Miete Mai, Juli und August 2001 in Höhe von jeweils DM 197,00 wegen behaupteter Mängel an der Mietsache gemindert haben. Insoweit besteht für die Verteidigung der Beklagten hinreichende Erfolgsaussicht.

Im Übrigen hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf den ausstehenden Mietzins aus § 535 Satz 2 BGB in Höhe von EUR 1.257,78 (DM 2.460,00) für die zurückgehaltenen zwei Monatsmieten, sowie einen weiteren...

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