Tenor
1.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die auf dem Balkon der Wohnung im 2. o.g. links, ... in ... angebrachte bzw. aufgestellte Parabolantenne fachgerecht zu beseitigen.
2.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es zu unterlassen, ohne Genehmigung des Vermieters außerhalb der Wohnung im 2. o.g. links, ... oder in sonst optisch beeinträchtigenden oder die Bausubstanz verletzender Weise eine Parabolantenne aufzustellen oder anzubringen.
3.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 186,24 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.02.2011 zu bezahlen.
4.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Entfernung einer Parabolantenne sowie Unterlassung erneuter Aufstellung oder Anbringung ohne Genehmigung des Vermieters.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... in ..., in dem die Beklagten am 26.07.2002 die Wohnung im 2. o.g. links anmieteten.
In der Folgezeit brachten die Beklagten an der Balkonwand eine Parabolantenne an, die mittlerweile auf dem Boden des Balkons aufgestellt ist und ein Stück weit über das Balkongeländer hinausragt.
Die Klägerin meint, gem. § 7 des Mietvertrages in Verbindung mit Ziff. 7.1 d) der AVB und Ziff. 13 der Hausordnung sei das genehmigungslose Anbringen oder Aufstellen von Parabolantennen untersagt und daher der jetzige Zustand vertragswidrig. Da die Antenne deutlich sichtbar sei liege eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Wohnanlage vor, die zu beseitigen sei.
Nachden sich die Beklagten auf Aufforderung weigerten, die Antenne zu be...