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AG Aachen Beschluss vom 26.08.2009 - 110 C 202/09

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Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 08.07.2009 auf 4.454,40 EUR und für den Zeitraum danach auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger hatte als Eigentümer der Eigentumswohnung in dem Haus H-Straße in i diese Wohnung ab 01.09.2004 an die Beklagten vermietet, und zwar zu einem Nettomietzins von 371,20 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 13.03.2009 kündigte der Kläger gegenüber den Beklagten das Mietverhältnis zum 30.06.2009, wobei das Schreiben an die Eheleute C gerichtet war und folgenden Text enthält:

„Kündigung: Sehr geehrter Herr C, da ich die Wohnung verkaufe, dieses aber nur leerstehend kann, kündige ich hiermit das bestehende Mietverhältnis zum 30.06.2009.” Der von den Beklagten beauftragte Mieterschutzverein bezeichnete die Kündigungserklärung des Klägers diesem gegenüber als unwirksam.

Der Kläger verkaufte die Wohnung, die die Beklagten angemietet hatten, wobei der Kläger sich gegenüber dem Verkäufer verpflichtete, an diesen eine monatliche Konventionalstrafe von 550,00 EUR zu zahlen, sofern die Wohnung nicht bis zum 30.06.2009 geräumt sein würde.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur geräumten Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zum 30.06.2009. Im vorliegenden Rechtsstreit stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit der von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung.

Nachdem die Beklagten am 03.07.2009 die Wohnung geräumt an den Kläger zurückgegeben hatten, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragen wechselseitig Kostenbelastung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Nachdem das Verfahren in der Hauptsache erledigt ...

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