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Zuschuss zu Sozialleistungen (beitragsrechtliche Beurtei ... / 6.4 Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge

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Die während des Bezugs von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, können als Arbeitsentgelt ausgenommen werden, wenn sie nicht dem Arbeitsentgelt[1] zuzurechnen sind. Einer weiteren Prüfung bedarf es nicht.

Für Zeiten seit 1.1.2008 gilt eine geänderte Beitragsfreiheit für Zuwendungen bei zusatzversorgungspflichtigen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes[2]:

  • Der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, höchstens monatlich 100 EUR, ist bis zur Höhe von 2,5 % des für seine Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, abzüglich eines Freibetrags von monatlich 13,30 EUR.
  • Der in der Summe von monatlich 100 EUR übersteigende Teil der Umlage ist dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wird im Rahmen des § 23c SGB IV aber nicht berücksichtigt.
  • Bei Zahlung weiterer arbeitgeberseitigen Leistungen neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung darf das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR überstiegen werden; der das gesamte Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag zzgl. des Hinzurechnungsbetrags, ist beitragspflichtig.
 
Praxis-Beispiel

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge während eines Krankengeldbezugs

 
Bruttoarbeitsentgelt monatlich 5.157,04 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich 3.130,69 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers    
Krankengeldzuschuss monatlich 289,45 EUR
Vermögenswirksame Leistung monatlich 39,88 EUR
gesamt monatlich 329,33 EUR
Nettokrankengeld monatlich 2.841,24 EUR
SV-Freibetrag (3.130,69 EUR – 2.841,24 EUR)   289,45 EUR
Arbeitgeberumlage (8,45 % v. 5.157,04 EUR)   435,77 EUR
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG (4 % v. 8.450 EUR)   - 338,00 EUR
Pauschalbesteuerungsbetrag § 40b EStG   - 92,03 EUR
SV-pflichtige Umlage (individuell verst...

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