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zfs 7/2018, Die Fahrerschutzversicherung – Eine Bestands ... / F. Haftungsrisiken des Rechtsanwalts

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Der nichtinformierte Rechtsanwalt, insbesondere der Fachanwalt für Verkehrsrecht, ist nach Einschätzung der Verfasser erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt, wenn er sich nicht mit der Fahrerschutzversicherung beschäftigt, insbesondere nicht überprüft, ob sein Mandant über dieses Produkt verfügt. Dies wird insbesondere in Fällen der Mithaftung evident. Die Praxis des Verfassers aber auch Umfragen unter Kollegen belegen, dass in den seltensten Fällen ein konkreter Anwaltsvertrag in der Unfallschadenregulierung geschlossen wird. Meistens wird allein eine Vollmacht zur Unterzeichnung vorgelegt. Selbst wenn ein förmlicher Anwaltsvertrag geschlossen wird, so heißt es dort, wie im Übrigen auch in der Vollmacht regelmäßig wie folgt:

Zitat

"Unfallschaden vom …"

Es zeigt sich also, dass im Regelfall kein isolierter Auftrag erfolgt im Hinblick auf die Tätigkeit der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus einem konkreten Unfallereignis gegenüber einem speziellen Haftpflichtversicherer, sodass eine umfangreiche Vollmacht bzw. ein umfangreicher Auftrag erteilt wird.

Jedenfalls in diesem Falle ist der Anwalt erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Der Rechtsanwalt schuldet die Erbringung der geforderten Dienstleistung. Nach § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Dies führt nach der langjährigen und ständigen Rechtsprechung des BGH dazu, dass der Rechtsanwalt zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung seines Mandanten verpflichtet ist.[34]

Danach hat der Rechtsanwalt diejenigen Schritte einzuleiten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind und um nach Möglichkeit Nachteile für den Mandanten – soweit möglich – zu verhindern. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass der Rechtsanwalt des unfallgeschädigten Mandanten gehal...

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