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zfs 4/2014, Interessenkonflikte bei der Vertretung mehre ... / 2. Quotale Haftung des Unfallgegners

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Problematisch kann die Vertretung aller Unfallbeteiligten sein, wenn davon auszugehen ist, dass die Ansprüche beim Gegner nur mit einer Quote durchzusetzen sind. Dies ist regelmäßig bei einem Zusammenstoß zwischen einem Überholenden und einem nach links abbiegenden Fahrzeug der Fall. Die gemeinschaftliche Vertretung von Halter und Fahrer wirkt sich nicht nachteilig aus, da beiden die jeweilige Quote zugesprochen wird und beide das gemeinsame Interesse haben, eine möglichst hohe Haftungsquote des Unfallgegners durchzusetzen.

Ganz anders verhält es sich bei den Ansprüchen der Fahrzeuginsassen, die ihrer Ansprüche gegen den Unfallgegner bzw. dessen Haftversicherung aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in vollem Umfang durchsetzen können.

Peitscher[26] verweist in diesem Zusammenhang auf § 67 Abs. 1 VVG a.F. (nunmehr § 86 VVG), der einen Forderungsübergang bei der Schadenregulierung vorsieht. Peitscher übersieht, dass es sich hier um eine versicherungsrechtliche Regelung handelt, die nur den Versicherungsnehmer betrifft, nicht jedoch den Geschädigten, der außerhalb des Vertragsverhältnisses steht. Gleichwohl ist der in diesen Überlegungen zu findende Grundgedanke diskussionswürdig: Wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer den Schaden von Fahrzeuginsassen vollständig reguliert, kann er den Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB gegen den Haftpflichtversicherer des anderen beteiligten Fahrzeugs geltend machen. Zwar bleibt auch insoweit der Haftpflichtversicherer vorleistungspflichtig, Halter und Fahrer brauchen selbst keine Zahlungen zu leisten, es ist jedoch eine Höherstufung der Versicherungsprämie zu befürchten, wenn der ("eigene") Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird.

Aber auch insoweit handelt es sich allenfalls um einen potenziellen Interessenwiderstre...

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