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zfs 4/2014, Anspruch des Pflichtverteidigers auf Ersatz ... / 3 Anmerkung:

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Die jetzt erst bekannt gewordene Entscheidung befasst sich mit einer in der Praxis kaum beachteten und behandelten Problematik, nämlich dem Auslagenersatzanspruch des Rechtsanwalts für im RVG nicht gesonderte Auslagen.

Anspruchsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Pflichtverteidigerin sind §§ 45 Abs. 3 S. 1, 46 RVG. Danach hat der bestellte Rechtsanwalt gegen die Landeskasse einen Anspruch auf Vergütung, der sich nach dem RVG (s. § 1 Abs. 1 RVG) bestimmt. Deshalb kann ich den Ausführungen des KG nicht zustimmen, Nr. 7000 Nr. 1d VV RVG sei im Verhältnis zur Landeskasse nicht anwendbar. Das KG hat den Anspruch der Pflichtverteidigerin auf Ersatz der Umsatzsteuer sicherlich auf Nr. 7008 VV RVG gestützt (eine andere Anspruchsgrundlage wäre auch nicht ersichtlich), der auch zunächst einmal nur den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber betrifft. Ausgehend von seiner Argumentation hätte das KG auch nicht die Bestimmungen der §§ 675, 670 BGB heranziehen dürfen, die ebenfalls nur im Innenverhältnis gelten. Über § 45 Abs. 3 S. 1 RVG gelten alle Vorschriften aber auch im Verhältnis zur Landeskasse.

Wie der Fall des KG zeigt, sind nicht sämtliche Auslagenarten, auf die der Anwalt Anspruch gegen den Auftraggeber und auch gegen die Staatskasse hat, im RVG ausdrücklich gesetzlich geregelt. Über Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 RVG kann dann auf die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 675, 670 BGB zurückgegriffen werden. Ob die Ausführungen des KG zur Berechnung der Höhe der Auslagen überzeugend sind, ist durchaus diskussionswürdig. Jedenfalls hat das KG dem Grunde nach zu Recht einen Auslagenersatzanspruch der Pflichtverteidigerin bejaht. Dabei hat das KG nicht die Bestimmung des § 46 Abs. 1 RVG erwähnt, nach dem die Landeskasse nur erforderliche Auslagen zu ersetzen ...

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