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zfs 4/2014, Anspruch des Pflichtverteidigers auf Ersatz ... / 2 Aus den Gründen:

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" … Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Pflichtverteidigerin sind nach der Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopie von CDs erforderlich waren, mit einem EUR pro CD (netto) zu erstatten."

1. Allerdings ergibt sich der Erstattungsanspruch nicht aus Nr. 7000 VV RVG. Denn die Pflichtverteidigerin hat weder Ablichtungen oder Ausdrucke aus den Gerichtsakten hergestellt (Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG) noch hat sie "im Einverständnis mit dem Auftraggeber" elektronisch gespeicherte Dateien überlassen (Nr. 7000 Nr. 2, 1 d) VV RVG).

a) Das LG hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Auslagentatbestand Nr. 7000 VV RVG auf die Reproduktion von bei den Akten befindlichen Datenträgern keine unmittelbare Anwendung findet. Für die Nr. 2, die auf Nr. 1d) Bezug nimmt, gilt dies bereits deshalb, weil sie im Verhältnis zwischen Landeskasse und Pflichtverteidiger nicht anwendbar ist. Die Regelung in Nr. 7000 Nr. 1d) VV RVG bezieht sich auf das privatrechtliche Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2008, 2058). Hingegen sind weder das Gericht noch der Beschuldigte Auftraggeber des Pflichtverteidigers (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., Nr. 7000 VV RVG, Rn 103), dessen Bestellung als besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken einem begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BVerfGE 39, 238; NJW 1975, 1015; OLG Düsseldorf a.a.O.), nicht aber einem Auftragsverhältnis gleicht.

b) Nr. 7000 VV RVG ist aber auch nicht entsprechend anwendbar. Der Senat kann im Ergebnis offen lassen, ob der Normzweck dieses Auslagentatbestands auch die Pauschalierung der vorliegend in Rede stehenden Kosten für die digitale Reproduktion eines Datenträgers erfassen kann und ob die für eine A...

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