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zfs 3/2017, Keine Berücksichtigung von Umorganisationsmö ... / 2 Aus den Gründen:

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[9] "… 1. Das BG hat die Revision “mit Blick auf das hier zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs der Berufsunfähigkeit in § 15 Ziff. 1 lit. b MB/KT 2008 und die Feststellungen in der Entscheidung des IV. Zivilsenats des BGH v. 9.3.2011 (r+s 2011, 256 Rn 19)‘ zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zugelassen. Dieser Zulassungsgrund ist indes nicht gegeben. Das BG hat sich an der einhelligen obergerichtlichen Rspr. orientiert und ist nicht von der Rspr. des erkennenden Senats abgewichen."

[10] a) Das BG ist zutreffend davon ausgegangen, dass in der Krankentagegeldversicherung bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit i.S.v. § 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2008 die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit der versicherten Person in ihrer konkreten Ausprägung maßgeblich und die Möglichkeit einer Umorganisation nicht zu berücksichtigen ist.

[11] aa) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung ein mitarbeitender Betriebsinhaber auf eine zumutbare Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden kann (Senat VersR 2003, 631 unter II; 1996, 1090 unter II 3 a m.w.N.). Der Krankentagegeldversicherung ist eine Verweisung auf eine Umorganisation der Arbeitsabläufe fremd. Der Krankentagegeldversicherer kann den Versicherten nicht darauf verweisen, durch Umorganisation seiner Arbeitsabläufe die Voraussetzungen für die Wiederausübung seines Berufs zu schaffen (Senat VersR 2009, 1063 Rn 10 f.).

[12] bb) Anders als die Revision meint, lässt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Buchst. b S. 2 MB/KT 2008, der auf den “bisher ausgeübten Beruf‘ abstellt, nicht offen, ob darunter der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung oder nur ein allgemeines Berufsbild zu verstehen ist. Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte VN versteht unter dem “bisher ausg...

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