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zfs 3/2014, Keine Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Grund des Anspruch des Pflichtverteidigers auf Vergütung

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GKG § 66; GKG KV Nr. 9007; RVG § 55

Leitsatz

1. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 2 GKG n.F. gegen den Kostenansatz ist allein wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. Die Rüge der ungenügenden Einsatzbereitschaft eines Pflichtverteidigers betrifft stattdessen die Anspruchsberechtigung des Rechtsanwalts dem Grunde nach; damit kann ein Beschwerdeführer in diesem Rechtsbehelfsverfahren nicht gehört werden.

2. Es darf auch nicht geprüft werden, ob die Anordnung, welche die Auslagen verursacht hat – hier die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung durch die Zurückweisung des entsprechenden Entpflichtungsantrags – rechtsfehlerfrei gewesen ist. Hierfür ist ein eigenständiges Anfechtungsverfahren (Beschwerde gem. § 304 StPO) eröffnet.

3. Eine Entlastung des Angekl. von den Kosten einer durch prozessuale Vorsorge veranlassten zusätzlichen Pflichtverteidigung sieht das Gesetz auch dann nicht vor, wenn er sich ausdrücklich gegen eine solche Maßnahme stellt.

OLG Dresden, Beschl. v. 19.9.2013 – 2 Ws 445/12

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist durch Urt. des LG Leipzig v. 26.3.2009, rechtskräftig und kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Vorsitzende der nach Anklageerhebung für die Hauptsache zuständigen Wirtschaftsstrafkammer mit Verfügung v. 3.1.2005 der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung im Jahre 2007 erteilte die Beschwerdeführerin zusätzlich ihrem Wahlverteidiger, Rechtsanwalt S., das Mandat. Ihren anschließend zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag, den Pflichtverteidiger B. nunmehr zu entpflichten, wies der Kammervorsitzende jedoch aus Gründen der Verfahrenssicherung zurück. Diese Entscheidung wurde nicht angef...

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  Leitsatz (amtlich) Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 2 GKG n.F. gegen den Kostenansatz ist allein wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. Die Rüge der ungenügenden Einsatzbereitschaft eines Pflichtverteidigers betrifft ...

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