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zfs 3/2014, Keine Einwendungen des Kostenschuldners gege ... / 3 Anmerkung:

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Der Entscheidung ist zuzustimmen.

I. Die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse nach § 55 RVG gezahlte Vergütung gehört gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO zu den Kosten des Strafverfahrens. Im Gerichtskostenansatz wird die Pflichtverteidigervergütung gem. Nr. 9007 GKG KV – neben den sonstigen Gerichtskosten – gegen den Kostenschuldner angesetzt. Kostenschuldnerin war hier die Beschwerdeführerin, der die Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurden (s. § 29 Nr. 1 GKG). Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtverteidiger die Beschwerdeführerin gut oder schlecht verteidigt hat. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann der Kostenschuldner nämlich nur Einwendungen aus dem Gebührenrecht erheben. Hierzu gehört etwa der Vortrag, eine angesetzte und dem Pflichtverteidiger aus der Landeskasse ausgezahlte Gebühr sei nicht angefallen oder ein Auslagenbetrag sei gar nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden. Derartige Einwendungen hatte die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich der Vergütung für das Revisionsverfahren erhoben. Hierüber hatte das OLG auch sachlich entschieden.

Die übrigen Einwendungen wären nur unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG zu berücksichtigen gewesen. Dem LG war jedoch eine solche unrichtige Sachbehandlung weder im Zusammenhang mit der Bestellung Rechtsanwalts B. zum Pflichtverteidiger noch bei der Aufrechterhaltung dieser Bestellung nach der Beauftragung eines Wahlverteidigers vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin hätte während des Strafverfahrens nach § 143 StPO versuchen müssen, die Entpflichtung des Pflichtverteidigers zu erwirken. Das hatte sie jedoch versäumt.

II. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsbehelfe gegen den Gerichtskostenansatz offensichtlich – so lassen es jedenfalls ihre Ausführunge...

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