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zfs 12/2024, Zum Anspruch auf Parkmöglichkeiten; Anliegergebrauch; Gemeingebrauch; Verkehrszeichen, Widmung; Streitwert

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GG Art. 14; StVO § 45 Abs. 5 Anlage 3 Abschnitt 4 Nr. 12; StrWG NRW § 14 § 14a; VwGO § 42 Abs. 2 § 123

Leitsatz

1. Das Recht auf Anliegergebrauch begründet keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen eingerichtet werden oder erhalten bleiben. (u.a. wie BVerwG, Urt. v. 6. 8.1982 – 4 C 58.80; Beschl. v. 20.12.1991 – 3 B 118.91).

2. Der grundsätzliche Ausschluss des Parkens auf einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Straße mittels Verkehrszeichen ist lediglich eine Konkretisierung, kein Teilentzug der Ausübung des Gemeingebrauchs im verkehrsrechtlichen Zusammenhang.

3. Der Gemeingebrauch ist jedermann nach § 14 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW nur im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Entfällt der Geltungsanspruch eines das Parken erlaubenden Verkehrszeichens, indem es durch die hierfür zuständige Behörde entfernt oder unkenntlich gemacht wird, kann aus dem Gemeingebrauch daher kein Anspruch mehr auf Benutzung der öffentlichen Straße zum Parken hergeleitet werden.

OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2024 – 8 B 731/24

1 Aus den Gründen:

… “Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses des VG Aachen v. 26.7.2024 – 10 L 325/24, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die vor dem 20.7.2021 ausgewiesenen Parkflächen in der C.-straße, am E., auf dem Markt, vor dem V. und in der Straße "T." in M. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder als Parkflächen auszuweisen und die entsprechende straßenverkehrsrechtliche Beschilderung durch den Kreis U. zu beantragen,

hat keinen Erfolg. Das VG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das...

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