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zfs 1/2016, Falsch benannter Fahrer kann zur Strafbarkei ... / 2 Aus den Gründen:

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" … Die zulässige Revision des Angekl. Ka ist unbegründet. Die zulässige Revision der StA führt hingegen zur Aufhebung des Urteils des LG Stuttgart v. 5.11.2014, soweit die Strafkammer den Angekl. Kr vom Vorwurf der Beihilfe zur falschen Verdächtigung freigesprochen hat."

Das LG hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

“Am 3.11.2012 um 23.34 Uhr überschritt der Angekl. Ka als Pkw-Lenker in F die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h. Dies wurde von einer Verkehrsüberwachungsanlage gemessen. Es wurde ein Beweisfoto aufgenommen. Da es sich bei dem Pkw um ein Firmenfahrzeug handelte, übersandte die Stadt F als zuständige Bußgeldbehörde alsbald einen Zeugenfragebogen an die Firma, die den Angekl. Ka als den regelmäßigen Fahrer des Fahrzeugs benannte, und den Fragebogen an diesen weiterleitete. Kurz darauf, am 26.11.2012, übersandte die Bußgeldbehörde dem Angekl. Ka ein Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren. Spätestens am 30.11.2012 beschlossen die Angekl. Ka und sein Arbeitskollege, der Angekl. Kr, die Bußgeldbehörde gezielt und im Wissen um die Täterschaft des Angekl. Ka in die Irre zu führen. Sie vereinbarten, dass sich der Angekl. Kr zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezeichnen und sodann das nachfolgende, den Angekl. Kr betreffende Bußgeldverfahren so lange hinauszögern sollte, bis der Angekl. Ka wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht mehr belangt werden könne. Dann sollte der Angekl. Kr offenlegen, dass er den Verstoß doch nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne seine Verurteilung beendet werden müsse. Genauso verfuhren die Angekl. dann. Der Angekl. Kr trug auf dem ihm vom Angekl. Ka übergebenen Zeugenfragebogen seine Personalien und seine Wohnanschrift ein, erklärte, da...

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