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zfs 1/2015, Rechtsnatur des § 23 Abs. 1 StVO / 2 Aus den Gründen:

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" … 1. Die Rechtsfolgenbemessung ist rechtsfehlerhaft, weil für den bußgelderhöhend gewichteten Bußgeldbescheid v. 28.7.2008 (rechtskräftig seit 5.3.2009) im Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Urteils am 20.3.2014 bereits die absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren nach § 29 Abs. 6 S. 4 StVG erreicht war, was nach § 29 Abs. 8 S. 1 StVG seine Unverwertbarkeit zur Folge hat. Auch der Bußgeldbescheid v. 1.11.2011 (rechtskräftig seit 24.11.2011) durfte nach dieser Vorschrift nicht mehr zum Nachteil des Betr. verwertet werden. Seine Tilgungsfrist betrug nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG zwei Jahre."

2. Der Senat hat erwogen, unter Außerachtlassung der bußgeldrechtlichen Vorbelastungen nach § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden, sieht sich daran aber gehindert, weil das AG auch verkannt hat, dass § 23 Abs. 1 StVO als Auffangbestimmung nur anwendbar ist, wenn die Sondervorschriften der §§ 30, 32 ff. StVZO nicht eingreifen (vgl. Senat VRS 82, 149 und Beschl. v. 8.1.1997 – 3 Ws (B) 626/96; v. 17.2.1997 – 3 Ws (B) 30/97; v. 6.3.1997 – 3 Ws (B) 55/97 – [alle bei juris] und v. 11.1.2010 – 3 Ws (B) 730/09; OLG Düsseldorf VRS 74, 294; Krenberger in NK-GVR, § 23 StVO Rn 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 23 StVO Rn 9). Die Bußgeldrichterin hat daher keine Zuordnung der von ihr festgestellten Mängel zu den einzelnen Bestimmungen der StVZO vorgenommen. Der Senat kann diese Säumnis auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht nachholen. Diese weisen zunächst pauschal aus, der Betr. habe ein Fahrzeug geführt, das so erhebliche Mängel gehabt habe, dass es verkehrsunsicher gewesen sei. Erst im Rahmen der Beweiswürdigung werden einzelne Mängel konkretisiert. Auch wenn die Urteilsgründe eine Einheit bilden (vgl. BGH AfP 78, 103; Meyer-G...

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