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zfs 11/2023, Keine Kostenfestsetzung aufgrund einer Teil ... / 1 Sachverhalt

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Der Kläger hatte gegen das ihm am 14.9.2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin am 16.9.2021 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.11.2021 – mit einem erst am 15.11.2021, einem Donnerstag, bei dem LAG Berlin-Brandenburg eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte hatte gegen dieses Urteil am 6.11.2021 ebenfalls Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.11.2021 bei dem LAG eingegangenen und dem Kläger am 18.11.2021 zugestellten Schriftsatz begründet. Mit seinem am 20.12.2021 beim LAG eingegangenen Schriftsatz hat sich der Kläger der Berufung der Beklagten mit denselben Anträgen wie in seiner Berufungsbegründung angeschlossen.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers durch Beschl. v. 20.1.2022 auf dessen Kosten als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei.

Nachdem die Beklagte ihre Berufung mit Schriftsatz vom 2.3.2022 zurückgenommen hatte, hat das LAG Berlin-Brandenburg am 18.3.2022 folgende Entscheidung erlassen:

"Der Beklagten und Berufungsklägerin werden nach der Rücknahme der Berufung die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt. Dazu gehören auch die Kosten der Anschlussberufung."

Auf die Anträge der Parteien hat die Rechtspflegerin des ArbG Neuruppin am 5.12.2022 zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlassen. Im ersten Beschluss hat sie "nach dem rechtskräftigen Beschluss des LAG vom 20.1.2022" die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.159,60 EUR verzinslich festgesetzt. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert in Höhe von 52.581,48 EUR entfielen nach Berechnung der Rechtspfleger auf die Berufung des Klägers ein Betrag von 33.177,70 EUR. Die Rechtspflegerin hat deshalb die 1,1 Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 V...

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