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zfs 11/2019, Kein Mobiltelefonverstoß ohne Benutzung

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Hinweis

"Vorgeworfen wird meinem Mandanten ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Nach der genannten Norm darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzt werden, wenn (Ziffer 1 der Norm) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird."

Die obergerichtliche Rechtsprechung dahingehend, dass allein das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons bereits den obigen Tatbestand erfüllt, wurde inzwischen aufgegeben. Durch die Formulierung "hierfür" hat der Gesetzgeber eine Zweckbestimmung zum Ausdruck gebracht. Entscheidend kommt es darauf an, dass das Mobiltelefon zur Kommunikation, Information oder Organisationen genutzt wird bzw. genutzt werden soll. Es wird auf die folgenden Entscheidungen verwiesen: OLG Oldenburg vom 17.4.2019 (Az: 2 Ss (OWi) 102/19), OLG Hamm vom 28.2.2019 (Az: 4 RBs 30/19), OLG Stuttgart vom 3.1.2019 (Az: 2 Rb 24 Ss 1269/18).

Das Mobiltelefon wurde jedoch nicht zur Kommunikation, Information oder Organisation aufgenommen bzw. gehalten, da …“

 

Erläuterung:

Durch die Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO sollte die bis dahin bestehende Regelungslücke für die Fälle geschlossen werden, in denen das Gerät zur Kommunikation in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich war (Begründung des Entwurfs der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, S. 26, BR-Drucks 556/17). War die alte Fassung noch als Verbot formuliert, stellt die neue Fassung nun ein Gebot dahingehend dar, wann eine Gerätenutzung zulässig ist. Zulässig ist es auf den ersten Blick nicht mehr, das elektronische Gerät aufzunehmen oder zu halten.

In der Vergangenheit wurde in der obergerichtlichen Rechtsprec...

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OLG Stuttgart 2 Rb 24 Ss 1269/18

Leitsatz (amtlich) Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält. Normenkette StVO § 23 Abs. ...

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