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zfs 10/2022, Eichung eines Messgerätes und Metrologie-Ke ... / 2 Aus den Gründen:

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[…] Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Der Senat ergänzt:

Die Metrologiekennzeichnung wird beim Inverkehrbringen des Gerätes angebracht. Der Betroffene trägt selbst vor, dass die metrologische Kennzeichnung Auskunft über die Konformität gibt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes war das Gerät geeicht. Schon daraus lässt sich die Konformität und das ordnungsgemäße Inverkehrbringen ersehen: "Dementsprechend impliziert der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. KG BeckRS 2018, 31315; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 32678). Es erscheint ausgeschlossen, dass – wie der Verteidiger meint – ein "nicht eichfähiges" Messgerät durch die Eichbehörde geeicht wird." (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.1.2021 – IV-2 RBs 1/21, Rn 25).

Darüber hinaus hat der Senat u.a. folgende Anfrage an die PTB gerichtet:

Wenn es auf S. 24 PTB-A 12.10 (Nov 2019) heißt, das Messprotokoll soll Angaben über die Gültigkeit und Unversehrtheit des "Eichkennzeichens/der metrologischen Kennzeichnung" enthalten – ist das kumulativ oder alternativ gemeint?

Die PTB hat daraufhin geantwortet:

"… mit Inkrafttreten des neuen Mess-und Eichgesetzes am 1.1.2015 müssen Geschwindigkeitsmessgeräte beim Inverkehrbringen gem. § 14 (4) MessEV eine so genannte Metrologie-Kennzeichnung tragen. Die Metrologie-Kennzeichnung besteht aus der Zeichenfolge "DE-M", die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Metrologie-Kennzeichnung ...

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