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zfs 10/2011, Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Arbeit ... / 2 Aus den Gründen:

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[2] Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet.

[3] Zudem sind Aufwendungen für die Fahrten von und zur Arbeit – einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung eines Kfz – i.H.v. (0,30 EUR x 18 km x 220 Arbeitstage jährlich: 12 Monate =) 99 EUR monatlich einkommensmindernd zu berücksichtigen.

[4] Der Senat folgt nicht der vom FamG vertretenen, an § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII orientierten Rechtsansicht, nach der Fahrtkosten im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens nur mit monatlich 5,20 EUR pro Entfernungskilometer (hier insg. 46,80 EUR) anzusetzen seien. Der genannte Betrag ist 1995 vom Verordnungsgeber ermittelt worden. Seitdem ist er nur minimal – unter 2 % – angepasst worden.

[5] Mit dem OLG Celle (FamRZ 2010, 54) ist der Senat der Ansicht, dass – in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG – der zeitnäher ermittelte Pauschbetrag nach Ziffer 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien anzusetzen ist (vgl. OLG Celle – 18. Senat – OLGR 2009, 324; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 69 u. 2288; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1961). Die zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Fahrten von und zur Arbeit betragen danach einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung 99 EUR monatlich.

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