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zfs 10/2008, Begriff der Beraubung in der Hausratversicherung

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VHB 2002 § 5 Ziff. 3a

Leitsatz

Nutzt ein Dieb das Gedränge eines Marktes aus, um einem Versicherungsnehmer eine wertvolle Armbanduhr vom Handgelenk zu ziehen, so liegt keine versicherte Beraubung vor.

LG Konstanz, Urt. v. 9.5.2008 – 2 O 437/07

Sachverhalt

Der Kläger behauptet, ihm sei am 10.8.2007 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr während eines Italienurlaubs auf dem Markt in O eine Original-Cartier Armbanduhr im Wert von 8.500 EUR abhanden gekommen.

Zum Tatgeschehen trägt er vor, auf dem Markt habe viel Betrieb geherrscht. Es seien viele Menschen unterwegs gewesen. Plötzlich habe jemand mit großer Krafteinwirkung an seiner Armbanduhr gezerrt und diese unter Gewaltanwendung von seinem Handgelenk abgerissen. Hierbei habe er sich am Unterarm innen einen Kratzer zugezogen. Als er das Zerren bemerkt habe, wollte er die Wegnahme seiner Uhr verhindern. Ein junger Mann habe ihm die Uhr jedoch schon entrissen gehabt und sei durch die Menschenmenge davon gerannt.

Aus den Gründen

“ … Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Vorfall vom 10.8.2007 aus seiner Hausratversicherung mit der Versicherungsscheinnummer i.V.m. § 1 VVG und § 3 Ziff. 1b VHB 2002, da keine Beraubung i.S.d. § 5 Ziff. 3a VHB 2002, sondern allenfalls ein nicht versicherter (Trick-)Diebstahl vorliegt.

1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Kläger anlässlich seines Italienurlaubes auf dem Markt von O am 10.8.2007 eine Original-Cartier Armbanduhr abhanden gekommen ist. Selbst wenn man den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt, ist ein Anspruch gegen die Beklagte aus der bestehenden Hausratversicherung nicht gegeben, da das vom Kläger geschilderte Tatgeschehen keine versicherte Beraubung, sondern einen nicht versicherten (Trick-)Diebstahl darstellt.

2. Gem. § 5 Ziff. 3a VHB 2002 liegt eine Beraubung nur dann vor, wenn gegen den Versicher...

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