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zfs 09/2024, Verwertung der Aussage bei fehlender Belehrung des Halters eines unfallflüchtigen Pkws

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Hinweis

Ich beantrage das Verfahren wegen Unfallflucht meines Mandanten einzustellen, denn dessen Fahrereigenschaft ist nicht bewiesen. Die Aussage des Mandanten gegenüber der Polizei, er sei am Tattag in der W-Straße gefahren und habe sich demnach am vermeintlichen Tatort aufgehalten, kann nicht verwertet werden, weil der Mandant zuvor nicht belehrt wurde.

 

Anmerkung:

In der täglichen Praxis finden wir immer die Konstellation, dass bei einer Unfallflucht Zeugen zwar ausführlich den Unfallhergang beschreiben können und zudem darauf fixiert sind, das Kennzeichen des flüchtigen Pkws zu notieren, aber in einer Vielzahl der Fälle den Fahrer nicht beschreiben können. Für die ermittelnden Polizeibeamten ist daher die erste Anlaufstelle der Halter des flüchtenden Fahrzeuges.

Dieser wird von den Beamten in Kenntnis seiner Haltereigenschaft befragt, ob er das Auto heute bewegt habe und ob er auch in der W-Straße gewesen ist. Bejaht der Halter dies, wird er als Beschuldigter belehrt, aber der wesentliche Ermittlungserfolg, nämlich die Feststellung der bislang nicht beweisbaren Fahrereigenschaft, steht durch die Selbstbezichtigung des Halters nunmehr fest.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Halter des Fahrzeugs nicht schon in seiner Eigenschaft als Halter zu belehren ist. Das gilt sicher spätestens dann, wenn eine zumindest wage Täterbeschreibung vorliegt, die zum äußeren Erscheinungsbild des Halters passen könnte.

Anders kann es aussehen, wenn Zeugen zwar den Täter nicht exakt identifizieren können, aber sicher sind, er sei weiblich oder habe helle Hautfarbe, was erkennbar auf den Halter nicht zutrifft (LG Nürnberg-Fürth zfs 2022, 529; OLG Karlsruhe NZV 1994, 122; OLG Nürnberg StV 2015, 155).

Liegen keine Anhaltspunkte im Rahmen einer Täterbeschreibung vor, so kommt aus meiner Si...

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