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zfs 09/2022, Anfangsverdacht für Ermittlungsmaßnahmen / 2 Aus den Gründen:

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[…] II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

Der Erörterung bedarf lediglich, ob die dreimonatige Verfolgungsverjährung (Tatzeit: 18.1.2019) durch die am 17.4.2019 getroffene Anordnung der Sachbearbeiterin der Bußgeldbehörde, den Betroffenen als beschuldigten Fahrzeugführer zu dem Tatvorwurf schriftlich anzuhören, unter Berücksichtigung der damaligen Verdachtslage gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist. Dies ist zu bejahen, so dass der Einwand des Betroffenen, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, nicht durchgreift.

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine bestimmte Person ist ein Anfangsverdacht erforderlich, d.h. es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 152 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Umschreibung des Anfangsverdachts ("zureichende tatsächliche Anhaltspunkte") ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung auf den Einzelfall auch subjektive Wertungen der Ermittlungsperson einfließen können. Der Ermittlungsbehörde ist daher bei der Prüfung des Anfangsverdachts ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BGH NStZ 1988, 510, 511; Peters in: MüKo StPO, 1. Aufl. 2016, § 152 Rn 49; zu § 100a StPO: BGH NJW 1995, 1974, 1975). Insofern ist die gerichtliche Nachprüfung von vornherein auf den Maßstab der Vertretbarkeit beschränkt.

Diese Einschränkung gilt erst recht für die Beurteilung, ob die Verfolgungsverjährung vorliegend durch die Anordnung vom 17.4.2019 unter Berücksichtigung der damaligen Verdachtslage gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG u...

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