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zfs 08/2023, Keine Bindung des Rechtsschutzversicherers ... / 1 Sachverhalt

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Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung, die der Kl. seit 2013 bei der Beklagten unterhält.

Im Juli 2018 erwarb der Kl. von der Fa. B. … einen gebrauchten Pkw der Marke B zum Preis von brutto 39.500 EUR. Im Fahrzeug ist der Motortyp N 57 verbaut. Es ist in die Schadstoffklasse "EUR 5" eingeordnet und wurde erstmals im Februar 2015 zugelassen. Einen vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten verpflichtenden Rückruf gab es für Fahrzeuge dieses Motortyps nicht.

Mit Schreiben vom 5.5.2021 verlangte der Kl. von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die BMW AG wegen behaupteter "Manipulation der Abgassteuerung". Die Beklagte lehnte den Versicherungsschutz mit Schreiben vom 20.5.2021 ab, weil die beabsichtigte Interessenwahrnehmung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin erstellten die Prozessbevollmächtigten des Kl. am 5.6.2021 einen an die N. A. Versicherungs AG adressierten und dort als Rechtsschutzversicherer des Kl. bezeichneten "Stichentscheid", welcher hinreichende Erfolgsaussichten bejahte.

Der Kl. behauptet, das Fahrzeug sei von dem Hersteller, der B, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden, die den Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand unerlaubt verringere und unter Realbedingungen erheblich mehr Schadstoffe emittiere. Daneben verfüge das Fahrzeug auch über ein sog. "Thermofenster", das die Funktionsweise bzw. den Wirkungsgrad der Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur bei gleichbleibender Außentemperatur dauerhaft reduziere. Der Kl. sei bei Erwerb des Fahrzeugs massiv über dessen wesentliche Eigenschaften getäuscht worden. Er plane, die aus dem Kauf resultierenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen …

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