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zfs 08/2014, Anfall der Grundgebühr neben der Verfahrens ... / 3 Anmerkung:

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Der Beschluss des LG Duisburg ist die erste bekannt gewordene Entscheidung, die sich mit der durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 neugefassten Grundgebühr befasst. Unter der Geltung des bisherigen Rechts war in vielen Fallgestaltungen umstritten, ob die anwaltliche Tätigkeit nur die Grundgebühr oder daneben auch die Verfahrensgebühr ausgelöst hat. Das 2. KostRMoG hat in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4100 VV RVG ebenso wie übrigens in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG die Worte "neben der Verfahrensgebühr" eingefügt. Diese Einfügung und die vom LG zitierten Gesetzesmaterialien stellen klar, dass die Grundgebühr als Zusatzgebühr regelmäßig neben der Verfahrensgebühr anfällt.

I. Anwendbarkeit der Neuregelung

Diese Neufassung ist allerdings nur dann anwendbar, wenn für den betreffenden Verteidiger auch das ab 1.8.2013 geltende Gebührenrecht anwendbar ist, was sich nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt (s. OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 310 (Hansens) für den PKH-Anwalt). Das LG Duisburg geht ohne weiteres davon aus, ohne jedoch den maßgeblichen Zeitpunkt der Bestellung zum Pflichtverteidiger mitzuteilen.

II. Grundgebühr neben Verfahrensgebühr

Unter der Geltung des 2. KostRMoG fallen die Grundgebühr und die (jeweilige) Verfahrensgebühr stets nebeneinander an (vgl. dazu Burhoff, RVGreport 2013, 330 ff.; ders., RVGreport 2014, 42). Mit der ersten Tätigkeit des Anwalts – nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG ist dies "das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" – entsteht die jeweilige Verfahrensgebühr, im vorbereitenden Verfahren also die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG, ggf. mit Haftzuschlag nach Nr. 4105 VV RVG. Nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4100 VV RVG entsteht gleichzeitig die Grundgebühr "neben der Verfahrensgebühr".

Auf die vom LG erörterte Frage, welche Tätigkeiten der Pflic...

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