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zfs 08/2014, Anfall der Grundgebühr neben der Verfahrens ... / 2 Aus den Gründen:

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" … Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des AG ist begründet. Das AG hat den Antrag des Pflichtverteidigers auf Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG für das vorbereitende Verfahren nebst anteiliger Umsatzsteuer zu Unrecht zurückgewiesen."

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG ist angefallen. Denn der Verteidiger hat im Ermittlungsverfahren tatsächlich Aktivitäten entfaltet, die über die mit der Grundgebühr abgegoltenen Tätigkeiten, also den einmalig mit der Übernahme des Mandats anfallenden Arbeitsaufwand, hinausgehen. Die Nr. 4104, 4105 VV RVG umfassen die gesamte Verteidigertätigkeit, insbesondere jede Antragstellung. Die Verteidigerbestellung erfolgte hier vor dem Eingang der Anklageschrift v. 14.8.2013 bei Gericht und damit im vorbereitenden Verfahren. Der Verteidiger hat am 8.8.2013 beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung (Haftprüfung) anzuberaumen. Damit hat er eine Tätigkeit ausgeübt, die über die Entgegennahme der Information und die Akteneinsicht hinausgeht.

Zudem fällt die Verfahrensgebühr zeitgleich neben der Geschäftsgebühr (gemeint: Grundgebühr) an. Dies ergibt sich aus der durch das 2. KostRMoG hinzugesetzten Formulierung in Nr. 4100 VV RVG, wonach die Grundgebühr “neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall‘ entsteht. Die Grundgebühr kann danach grds. nicht selbstständig anfallen, sondern regelmäßig nur neben einer Verfahrensgebühr. Für die Tätigkeit in einem jeden gerichtlichen Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr (BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 281). Die Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt. Sie hat daher den Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erw...

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