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zfs 08/2009, Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale / Aus den Gründen

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Aus den Gründen: „ … Die statthafte (§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG) und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546 ZPO), soweit die von der Bf. beantragte Festsetzung der Mehrwertsteuer auf die Aktenversendungspauschale unterblieben ist. Denn es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Rechtsanwalt als Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger seine entsprechende Rechnung stellt.

1. Ausgangspunkt für die Abrechnung verauslagter Beträge ist Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG. Danach kann der Anwalt verauslagte Aufwendungen (§§ 675 i.V.m. 670 BGB) dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Grundlage für die Inrechnungstellung der Umsatzsteuer ist Nr. 7008 VV RVG. Danach hat der Anwalt seinem Auftraggeber die Umsatzsteuer, die das Finanzamt von ihm auf seine Vergütung erhebt, in Rechnung zu stellen. Entscheidend ist die tatsächliche Umsatzsteuerpflicht der anwaltlichen Tätigkeit. Muss der Anwalt Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, kann und muss er sie dem Mandanten in Rechnung stellen. Ist demgegenüber der Mandant Kostenschuldner der vom Anwalt vorgelegten Beträge, sind diese nicht mit Umsatzsteuer zu belegen. Es handelt sich dabei lediglich um durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 S. 6 UStG, die der Anwalt seinem Mandanten umsatzsteuerfrei in Rechnung stellen kann. Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 S. 6 UStG liegt dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt oder verauslagt hat, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein (vgl. Verfügung OFD Karlsruhe vom...

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