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zfs 06/2025, Zur Bemessung des Haushaltführungsschaden / 3 Anmerkung:

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Das LG Tübingen will sich nicht geschlagen geben. Gerade noch hat sich der BGH (Urt. v. 5.11.2024 – VI ZR 12/24, juris Rn.14) mit der Tübinger Rechtsprechung zur Bestimmung des angemessenen Stundensatzes beim Haushaltsführungsschaden beschäftigt und diese – mit guten Gründen – verworfen, schon hält die 5. Zivilkammer des Tübinger Landgerichts dagegen. § 21 JVEG markiere eine nachweisfreie Untergrenze unter den Maßstäben, die bei der Schadensbemessung relevant sind. Eine Abweichung davon würde die Haushaltstätigkeit entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot als minderwertig, noch unter Mindestlohn anzusiedeln, betrachten. Dies sei auch mit dem Willen des (historischen) Gesetzgebers nicht zu vereinbaren.

Das sind starke Worte, die namentlich von denen gern gehört werden, die die Haushaltstätigkeit sowieso für unterbewertet und die herrschende Rechtsprechung für zu zaghaft und Geschädigten- feindlich halten. – Aber sind sie auch richtig?

Man sucht in der Entscheidung nach deren gesetzlichen Grundlagen vergeblich. Es gibt sie aber. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Geht es um den Ausgleich von Beeinträchtigungen der Haushaltstätigkeit ist dieser Schadensausgleich an den Kosten zu bemessen, die der Geschädigte für eine Haushaltshilfe auszuwenden hat, die eben diese Tätigkeiten übernimmt. Stellt er eine solche Kraft ein, bestimmen diese Kosten die Schadenshöhe.

Sie begrenzen die Schadenshöhe aber auch. Niemand könnte mit dem Argument, dass die Entschädigung nach § 21 JVEG seit 2021 schon bei 17 EUR liegen, Entschädigung für eine Haushaltshilfe verlangen, die er zum gesetzlichen Mindestlohn eingestellt hat. Gerechtigkeitsfragen stellen sich hier nich...

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