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zfs 06/2023, Substantiiertes Bestreiten des Fahrzeugwert ... / 2 Aus den Gründen

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[9] 2. Das verletzt die Bekl. in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

[10] a) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschl. v. 28.10.2015 – IV ZR 139/15, juris Rn 10; BGH, NJW-RR 2022, 703 Rn 13 f.). Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (…).

[11] b) Das BG hat, indem es die Bekl. ohne weitere Sachaufklärung auf der Grundlage des im Gutachten vom Juli 2017 ermittelten Wiederherstellungswerts zur Entschädigung verpflichtet hat, gehörswidrig den angebotenen Sachverständigenbeweis zum Fahrzeugwert nicht erhoben, weil es an den Beklagtenvortrag zu den wertbildenden Umständen überhöhte Anforderungen gestellt hat.

[12] aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (Senat VersR 2016, 133 Rn 17; BGH VersR 2015, 1515 Rn 11). Gemessen daran hätte das BG das Vorbringen der Bekl. zum Zustand des Fahrzeugs nicht als unzureichend ansehen dürfen.

[13] Das Gutachten vom Juli 2017, auf das das BG seine Feststellungen zur Entschädigungshöhe stützt, hat den Fahrzeugzustan...

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