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zfs 06/2011, Die Rechtsschutzversicherung in den Jahren ... / 4. Arbeitsrechtsschutz und Mobbing

Manfred Hering
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Das OLG Saarbrücken[9] hatte über einen Mobbingfall und in diesem Zusammenhang über die Wartefrist bei einem arbeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch zu entscheiden. Der VN wurde zum 1.8.2007 in den Rechtsschutzversicherungsvertrag seiner Lebensgefährtin aufgenommen. Am 10.5.2007 begann sein neues Arbeitsverhältnis. Am 23.7.2007 begann der ehemalige Geschäftsführer, der das Unternehmen praktisch beherrschte, den VN zu belästigen und mit Kündigung zu bedrohen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der VN u.a. Schmerzensgeld und Gehaltsfortzahlung während der mobbingbedingten Arbeitsunfähigkeit geltend.

Rechtsschutz bestand im vorliegenden Fall nicht. Der Rechtsschutzfall ist nach Auffassung des OLG in die Wartezeit gefallen.

Die Berechtigung der Ansprüche des Klägers richtet sich nach den Voraussetzungen der in § 2b ARB 2005[10] geregelten Leistungsart des Arbeitsrechtsschutzes:

Die Regelung des § 2b ARB 2005 ist weit gefasst. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus Arbeitsverhältnissen" betrifft die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen, die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben. Die hier relevante rechtliche Auseinandersetzung steht im Zusammenhang mit vom Kläger als unzumutbar empfundenen Beeinträchtigungen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer aus welchen er Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche herleitet. Dies ist eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er sich nicht zugleich auf eine Leistungspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzrechtsschutzes nach § 2a ARB 2005 berufen, für welchen bestimmte Einschränkungen – wie etwa die Wartefrist des § 4 Abs. 1 S. 3 ARB 2005 – nicht gelten. § 2a ARB 2005 bezieht sich auf die "Geltendmachung von Schadensersatzansprü...

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