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zfs 03/2023, Gerichtliche Plausibilitätsprüfung des vom ... / 3 Anmerkung:

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Grundlagen des Vergütungsanspruchs des Gerichtssachverständigen

Der Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegen die Staatskasse bestimmt sich nach §§ 8 ff. JVEG. Gem. § 8 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige ein Honorar für seine Leistungen nach Maßgabe der § 9 bis 11 JVEG, Fahrtkostenersatz gem. § 5 JVEG, Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach den §§ 7 und 12 JVEG. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG wird das Honorar, soweit es nach Stundensätzen zu bemessen ist, für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Dabei wird die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (§ 8 Abs. 2 Satz 2 HS 1 JVEG). Die Höhe des Stundensatzes bestimmt sich nach der Zugehörigkeit der Fachrichtung gemäß § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG.

Erforderlicher Zeitaufwand

Für die Berechnung der Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nicht die tatsächlich aufgewendete Zeit, sondern nur der erforderliche Zeitaufwand maßgeblich, der sich nach der vom OLG Hamm wiedergegeben Rechtsprechung an dem Zeitaufwand orientiert, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötigt, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen abgeben zu können. Dies liest sich sehr schön, allein die Umsetzung in der gerichtlichen Praxis bereitet oft erhebliche Schwierigkeiten. Denn die Gerichte, die mit dem betreffenden Sachgebiet ja nicht vertraut sind (sonst hätten sie ja auch keinen Sachverstän...

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