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zfs 03/2023, Deliktische Haftung: Schockschaden als Gesu ... / 2 Aus den Gründen:

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[5] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB.

[6] Das Landgericht habe aufgrund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei eine Anpassungsstörung des Klägers nach ICD-10 F43.2 und damit eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei insoweit nicht zu beanstanden. Die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers genüge auch den in der Rechtsprechung entwickelten höheren Anforderungen an die Annahme einer Gesundheitsverletzung als Verletzung eines absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB im Bereich der sogenannten "Schockschäden". Danach begründeten seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt seien, auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet würden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant seien. Denn die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten zurückzuführen seien, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen. Psychische Beeinträchtigungen könnten in diesen Fällen deshalb nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des ...

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