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zfs 03/2022, Kein rechtliches Interesse an der Feststellung eines bestimmten Haftgrundes

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ZPO § 256 Abs. 1;BGB § 823

Leitsatz

1. Der Geschädigte kann kein rechtliches Interesse für die Feststellung in Anspruch nehmen, dass der Schädiger auch wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 823 BGB für den Schaden einzustehen hat.

2. Ein schriftliches Anerkenntnis des Schädigers vermag das Feststellungsinteresse an einem Titel jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn von dem Anerkenntnis nicht der gesamte Zeitraum seit dem Schadensereignis abgedeckt ist.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2021 – 7 U 99/20

1 Aus den Gründen:

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Feststellungsklage ist überwiegend zulässig und, soweit sie zulässig ist, begründet.

1. Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit die Klägerin auch begehrt festzustellen, dass die Beklagte zu 1) aus einem bestimmten Rechtsgrund, nämlich aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB – fahrlässiger Körperverletzung – haftet. Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

a. Ein Streit über ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nur zum Teil vor.

aa. Unter einem Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 3). Das Rechtsverhältnis muss hinreichend konkret bezeichnet sein, so dass über seine Identität und damit über den Umf...

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