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zfs 03/2020, Die Entwicklung des Reiserechts im Jahr 2019 / II. Anrechnung Ausgleichszahlung auf vertraglichen Schadensersatz

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Mit zwei Urteilen vom 6.8.2019[58] entschied der BGH, dass Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen sind: Aufgrund von Flugunregelmäßigkeiten erreichten die Betroffenen ihr Reiseziel etwa einen Tag verspätet. Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung wurden vom ausführenden Luftfahrtunternehmen jeweils bezahlt. Im ersten Fall machten die betroffenen Reisenden nutzlos aufgewandte Mietwagenkosten am Reiseziel sowie dortige Hotelkosten gegenüber dem Pauschalreiseveranstalter geltend.[59] Im zweiten Fall wurden unnütz bezahlte Unterkunftskosten am Reiseziel bzw. dort zusätzlich aufgebrachte Übernachtungskosten gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht.[60] Zwar weist der BGH in den Urteilsgründen darauf hin, dass die neue pauschalreiserechtliche Anrechnungsvorschrift des § 651p Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB (n.F.) im vorliegenden Fall gem. Art. 229 § 42 EGBGB noch nicht anwendbar ist, jedoch sind einem Geschädigten nach den maßgeblichen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen e...

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