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zfs 02/2020, Bindung an die Bestimmung einer Rahmengebüh ... / 3 Anmerkung:

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Die Entscheidung des OLG Celle ist nach meiner Auffassung nicht richtig. Das OLG hatte sich hier mit zwei Problemen zu befassen, nämlich einmal mit der Frage, ob Rechtsanwalt B an seine im Kostenfestsetzungsantrag vom 12.10.2018 zum Ausdruck gekommene Bestimmung der Rahmengebühren nach Nrn. 4112, 4113, 4114 VV RVG gebunden war, und zweitens, ob einer Stattgabe des Nachfestsetzungsantrags mit den Gebühren Nrn. 4118, 4119, 4120 VV RVG die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3.12.2018 entgegensteht. Beides ist hier zu verneinen.

Bindung des Rechtsanwalts an die Gebührenbestimmung

Grundsatz

Hat der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 RVG die ihm obliegende Bestimmung der Rahmengebühr(-en) getroffen, so ist er an diese Bestimmung grds. gebunden (BGH NJW 1987, 3203 = zfs 1987, 323; OLG Koblenz AGS 2000, 88; LG Köln DAR 1988, 292 jeweils zu § 12 Abs. 1 BRAGO; OLG Köln AGS 2009, 325 mit Anm. Schneider; Bay. LSG, Beschl. v. 29.4.2013 – L 15 SF 160/12 B; Hess. LSG RVGreport 2011, 419 [Hansens]; Thür. LSG RVGreport 2019, 210 [Hansens]; AnwKomm-RVG/Onderka/Schneider, 8. Aufl., § 14 Rn 93; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., § 14 Rn 4; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 1 Rn 133).

Ob dies ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn die von dem Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung unbillig ist, was das Thür. LSG RVGreport 2019, 210 (Hansens) erörtert hat, erscheint zweifelhaft. Die diesbezügliche Regelung in § 315 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach die Bestimmung im Falle der Unbilligkeit durch Urteil getroffen wird, hat eher den Fall der zu hohen Gebühr im Blick (siehe Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 RVG Rn 5).

Ausnahmen

Ausnahmsweise ist die von dem Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung der Rahmengebühr in folgenden Fällen nicht bindend:

▪ Der Anwalt hat si...

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