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zfs 02/2008, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / 1 Anmerkung

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Die schon etwas ältere Entscheidung des 3. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main, der neben dem 7. Zivilsenat zuständig ist für das private Versicherungsrecht, ist nach der erstmaligen Veröffentlichung in zfs 2006, 577 f. zwischenzeitlich noch veröffentlicht worden in NJW-RR 2007, 538 f. und NZV 2007, 365 f. Der Beschluss kann nicht unwidersprochen bleiben, da ein ganz wesentlicher Aspekt nur unzureichend berücksichtigt worden ist.

1. Der Senat geht zunächst mit der einhelligen Auffassung davon aus, dass bei einem (im Streitfall zu bejahenden) Verstoß gegen § 142 StGB auch ein Verstoß gegen die versicherungsrechtliche Aufklärungsobliegenheit vorliegt. Hat sich der Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort entfernt, liegt immer auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht i.S.v. § 7 I Abs. 2 S. 4 AKB vor. Die "Unfallflucht" stellt eine elementare, allgemein bestehende und jedermann bekannte Kraftfahrerpflicht dar. Durch § 142 StGB wird auch das Aufklärungsinteresse des Versicherers geschützt. Wird durch das Verlassen der Unfallstelle der objektive und der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt, so liegt deshalb stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung vor (vgl. BGH VersR 2000, 222; OLG Oldenburg VersR 2004, 466, 467; OLG Hamm VersR 2000, 843 f.; OLG Köln VersR 1999, 963).

2. Der Senat unterstellt in seiner Entscheidung das Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung. Die Einschränkung des § 6 Abs. 3 S. 2 VVG gilt dann nicht. Als Korrektiv hat die Rspr. aber zur Vermeidung von Härten auf Grund der "Alles-oder-nichts-Regelung" die sog. Relevanzrechtsprechung entwickelt.

Danach ist der Versicherer bei nach Eintritt des Versicherungsfalls begangenen vorsätzlichen folgenlosen (vgl. BGH VersR...

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