Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 01.12.1999 - IV ZR 71/99 (veröffentlicht am 01.12.1999)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Eine Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB ist auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung.

 

Normenkette

VVG § 6 Abs. 3; AKB § 7 I (2) S. 3

 

Verfahrensgang

Saarländisches OLG

LG Saarbrücken

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. August 1998 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, die in der Rechtsform der GmbH ein Taxiunternehmen betreibt, unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in der Fassung von 1988 (AKB 88). Sie verlangt von der Beklagten Ersatz unfallbedingter Reparaturkosten in Höhe von 25.819,65 DM und möchte festgestellt haben, daß die Beklagte in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zum Regreß in Höhe von 1.000 DM berechtigt ist.

Am 12. Oktober 1994 gegen 23.30 Uhr verursachte einer der Geschäftsführer mit einem bei der Beklagten versicherten Taxi der Klägerin einen Verkehrsunfall. Er fuhr auf der Z. Straße in H. gegen einen dort ordnungsgemäß geparkten Pkw, der durch den Anstoß gegen einen weiteren Pkw geschoben wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin entfernte sich vom Unfallort und ließ die Taxe dort zurück. Sämtliche Fahrzeuge wurden beschädigt. Im Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB (im folgenden: Unfallflucht) konnte ihm nicht nachgewiesen werden, daß er das Fahrzeug gelenkt hatte. Das Verfahren wurde am 23. März 1996 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. In den im Oktober und November 1994 bei der Beklagten eingereichten Schadenanzeigen hatte die Klägerin unter Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren keine Angaben zur Person des Fahrers gemacht. Dies holte sie nach Abschluß des Strafverfahrens nach und verlangte die Kaskoentschädigung. Die Beklagte lehnte dies ab und kündigte in der Kfz-Haftpflichtversicherung einen Regreß in Höhe von 1.000 DM an.

Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, weil die Klägerin in den Schadenanzeigen den Fahrer nicht angegeben und weil ihr Geschäftsführer Unfallflucht begangen habe. In der Kaskoversicherung bestehe auch wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls Leistungsfreiheit.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (NVersZ 1999, 382) hat ihr bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klage ist abzuweisen, weil der Geschäftsführer der Klägerin eine nach § 142 StGB strafbare Unfallflucht begangen und dadurch die versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Die Beklagte beruft sich deshalb zu Recht auf Leistungsfreiheit, in der Kaskoversicherung in vollem Umfang, in der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.000 DM, § 6 Abs. 3 VVG i.V. mit § 7 I (2) Satz 3, V (1) Satz 1, (2) und (4) AKB 88. Ob auch aus anderen Gründen Leistungsfreiheit eingetreten ist, kann offenbleiben.

I. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Geschäftsführer der Klägerin den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt und, falls er sich zunächst ärztlich habe versorgen lassen wollen, die erforderlichen Feststellungen auch nicht im Sinne von § 142 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB unverzüglich nachträglich ermöglicht hat. Es meint jedoch, eine Unfallflucht stelle dann keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn – wie hier – die Haftungslage eindeutig sei und eine Mitverursachung durch den Geschädigten unzweifelhaft nicht in Betracht komme. In solchen Fällen werde weder in der Kaskoversicherung noch in der Kfz-Haftpflichtversicherung das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch die Unfallflucht tangiert. Mit seinem Urteil weicht das Berufungsgericht wie schon in einer früheren Entscheidung zur Kaskoversicherung (VersR 1998, 883) von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur ab (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1958 – II ZR 1/57 – NJW 1958, 993 f.; vom 15. April 1987 – IVa ZR 28/86 – VersR 1987, 657 f. m.w.N. und vom 10. Juli 1996 – IV ZR 287/95 – VersR 1996, 1229 unter 1; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 7 AKB Rdn. 18, 19, 24 m.w.N.).

II. Der Senat folgt der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.

1. Was zum Inhalt einer durch Leistungsfreiheit sanktionierten Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG gehört, ergibt sich grundsätzlich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden Bedingungen.

Nach § 7 I (2) Satz 3 der hier vereinbarten AKB 88 hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Die Aufklärungsobliegenheit ist danach erkennbar weit gefaßt. Sie schließt die Auskunftsobliegenheit nach § 34 Abs. 1 VVG ein, geht aber in gesetzlich zulässiger Weise (§ 34a Satz 1 VVG) darüber hinaus. Sie erschöpft sich nicht im Erteilen von Informationen, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Verhalten des Versicherungsnehmers am Unfallort (Knappmann, aaO § 7 AKB Rdn. 7). So ist die Aufklärungsobliegenheit z.B. verletzt, wenn Unfallspuren beseitigt oder die polizeilichen Ermittlungen durch wahrheitswidrige Angaben in eine falsche Richtung gelenkt werden (BGHZ 48, 7, 11; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1982 – IVa ZR 33/81 – VersR 1983, 258 unter II 2). Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt dagegen nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 – IVa ZR 33/81 – aaO unter II 1 und vom 15. April 1987 – IVa ZR 28/86 – aaO). Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist davon auszugehen, daß die vertragliche Aufklärungsobliegenheit die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht mitumfaßt (BGH, Urteile vom 12. November 1975 – IV ZR 5/74 – VersR 1976, 84 unter 1 a und vom 5. Mai 1969 – IV ZR 532/68 – VersR 1969, 651). Denn hierbei handelt es sich um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht. Daß er mit ihrer Verletzung auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil der Kraftfahrer weiß, daß sein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt (vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 – IVa ZR 33/81 – aaO unter II 3; vom 18. Februar 1970 – IV ZR 1005/68 – VersR 1970, 458 f. und vom 8. Mai 1958 – II ZR 1/57 – aaO unter 2 b). Der Versicherungsnehmer wird deshalb zwischen der Verwirklichung des Tatbestands der Unfallflucht und der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber seinem Versicherer nicht trennen und nicht in der vom Berufungsgericht dargelegten Weise differenzieren. Deshalb entfällt bei Unfallflucht die Aufklärungsobliegenheit auch dann nicht, wenn die Haftungslage eindeutig ist (so auch Hofmann, NVersZ 1999, 354 unter III und IV; Rech, NVersZ 1999, 156 unter III und IV; OLG Köln NVersZ 1999, 170 unter 1 bis 3).

2. Der Inhalt der Aufklärungsobliegenheit wird durch den Schutzzweck des § 142 StGB nur insoweit berührt, als bei fehlendem Verstoß gegen die Strafrechtsnorm auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1982 – IVa ZR 33/81 – aaO unter II 1). Im übrigen ist der strafrechtliche Schutzzweck für die versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit ohne Bedeutung.

Deren Zweck besteht darin, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu ermöglichen, wozu auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen gehört, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann (BGH, Urteile vom 12. November 1997 – IV ZR 338/96 – VersR 1998, 228 unter II 1 b m.w.N.; vom 15. April 1987 – IVa ZR 28/86 – aaO). Dabei kommt es nach § 7 I (2) Satz 3 AKB auf alles an, was zur Aufklärung des Tatbestandes oder zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, und nicht darauf, was nach dem Ergebnis der Prüfung für die Leistungspflicht wesentlich ist.

Verneint man bei eindeutiger Haftungslage trotz Unfallflucht eine Aufklärungsobliegenheit, wird die dem Versicherer vertraglich eingeräumte Prüfungsmöglichkeit entscheidend verkürzt. Da es um seine Leistungspflicht geht, ist es auch seine Sache, die Haftungslage zu prüfen. Das Berufungsgericht legt diese Prüfung dagegen in die Hand des Versicherungsnehmers. Seine Ansicht läuft zudem darauf hinaus, bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen entgegen § 6 Abs. 3 VVG eine Kausalitätsprüfung im Einzelfall vorzunehmen.

Es trifft auch nicht zu, daß bei eindeutiger Haftungslage kein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse des Versicherers besteht. In der Kaskoversicherung geht es dem Versicherer in erster Linie darum zu prüfen, ob er nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, weil der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für den Unfall ursächlich war. Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht wegen möglicher Leistungsfreiheit nach § 2 (2) b und c AKB 88 ein Interesse des Versicherers daran, die Person des Fahrers festzustellen. Durch nachträgliche Angaben, deren Wahrheitsgehalt oft nicht überprüft werden kann, ist die Aufklärung nicht zuverlässig gewährleistet (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 22. Mai 1970 – IV ZR 1084/68 – VersR 1970, 826 unter 2).

3. Die Aufklärungsobliegenheit entfällt auch nicht wegen eines vom Berufungsgericht angenommenen unzumutbaren Zwangs zur Selbstanzeige und eines Widerspruchs zur Beweislastregelung des § 61 VVG. § 142 StGB mutet es dem Unfallbeteiligten zu, daß es bei Beachtung der Rechtspflicht zu einer Strafverfolgung wegen einer Trunkenheitsfahrt kommen kann. Entfernt er sich unerlaubt vom Unfallort, macht er sich in jedem Fall strafbar. Daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer bei Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit den Beweis für die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG erleichtert, ist keine systemwidrige Umkehr der Beweislast, das ergibt sich vielmehr aus § 6 Abs. 3 VVG. Danach ist es dem Versicherer erlaubt, durch Leistungsfreiheit sanktionierte Aufklärungsobliegenheiten zu vereinbaren. Der Zweck der Vorschrift besteht im wesentlichen darin, den Versicherungsnehmer zu zwingen, an der Aufklärung des Sachverhalts auch insoweit mitzuwirken, als es um Tatsachen geht, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976 – IV ZR 1/76 – VersR 1977, 272 unter III 4 c). Zur Ermittlung der ihm günstigen Tatsachen, insbesondere der Anspruchsvoraussetzungen, wird der Versicherungsnehmer im eigenen Interesse von selbst beitragen.

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Römer, Terno, Seiffert, Ambrosius

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 01.12.1999 durch Bartelmus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 556269

EBE/BGH 2000, 19

NJW-RR 2000, 553

Nachschlagewerk BGH

ZAP 2000, 192

DAR 2000, 113

MDR 2000, 265

NVersZ 2000, 134

NZV 2000, 204

VRS 2000, 270

VersR 2000, 222

ZfS 2000, 68

ZVR 2001, 102

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


Versicherungsvertragsgesetz / § 6 Beratung des Versicherungsnehmers
Versicherungsvertragsgesetz / § 6 Beratung des Versicherungsnehmers

  (1) 1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren