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zfs 02/2008, Klagebefugnis des Versicherungsnehmers für den auf seinen Rechtsschutzversicherer übergegangenen Kostenerstattungsanspruch

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VVG a.F. § 67; VVG n.F. § 86

Leitsatz

Dem Versicherungsnehmer, der einen gem. § 67 VVG auf seinen Rechtsschutzversicherer übergegangenen Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend macht, steht die Prozessführungsbefugnis hierfür nur zu, wenn er darlegt und im Streitfall beweist, dass die Rechtsschutzversicherung ihn hierzu ermächtigt hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Brandenburg, Urt. v. 25.10.2007 – 12 U 131/06

Sachverhalt

Der Kläger hatte gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche auf Ersatz der bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden eingeklagt und als Verzugsschaden die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, seine Rechtsschutzversicherung habe diese Rechtsanwaltskosten bereits ausgeglichen.

Aus den Gründen

“…Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von zuletzt 644,50 EUR geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig. Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis hinsichtlich dieser mit der Klage geltend gemachten Kosten nicht dargelegt. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass die ihm entstandenen Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden sind. Damit ist der Schadensersatzanspruch des Klägers in dieser Höhe gem. § 67 Abs. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen und der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert. Soweit er dennoch diese Kosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht, hat er trotz des Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt dass die Rechtsschutzversicherung ihn ermächtigt hat, den auf sie übergegangenen Anspruch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Er hat lediglich pauschal unter Verweis auf Rechtsprechungszitate vorgetragen, er sei ...

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