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zfs 01/2026, Anforderungen an die Darlegung eines Versto ... / 1 Sachverhalt

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[1] I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verletzung der Streupflicht geltend.

[2] 1. Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in H. Am 8.2.2021 lag die Außentemperatur in H. um 0° C. Die Klägerin, die damals 80 Jahre alt war, hat behauptet, sie sei an diesem Tag gegen 15:15 Uhr auf dem vereisten und deshalb durchweg spiegelglatten Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten gestürzt. An der Sturzstelle habe sich eine derart dicke, nicht durch Schnee bedeckte Eisschicht gebildet, dass nach Einschätzung ihres Begleiters, des Zeugen S., seit Tagen nicht mehr gestreut worden sei. Die Eisglätte habe sie vor dem Sturz zwar noch bemerkt und unverzüglich die Straßenseite wechseln wollen. In diesem Moment sei sie jedoch schon gestürzt, was zu diversen Verletzungen und Beschwerden geführt habe. Der Zeuge S. sei ebenfalls hingefallen, habe sich jedoch nicht nennenswert verletzt. Der Beklagte hat behauptet, er habe am Morgen des 8.2.2021 die komplette Gehwegfläche vor seinem Anwesen geräumt und gestreut.

[3] 2. Das Landgericht (LG Gießen, Urt. v. 31.7.2023 – 3 O 191/22) hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.8.2024, 11 U 76/23). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Voraussetzungen ihres Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargetan. Eine Verletzung der Pflicht zur Bekämpfung der Eisglätte habe die Klägerin schon deshalb nicht dargelegt, weil eine solche nicht schon allein aus einer Temperatur von 0° C folge. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, warum von einer allgemeinen Eisglätte a...

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