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zfs 01/2025, Entziehung der Fahrerlaubnis, regelmäßiger Cannabiskonsum; Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes und erneuter Klärungsbedarf (verneint); Übermittlung von Tatsachen i.S.d. § 2 Abs. 12 S. 1 StVG durch die Polizei und DSGVO

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StVG § 3 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 12 S. 1; FeV § 11 Abs. 7 § 46 Abs. 1 S. 1; Anlage 4 zur FeV Nr. 9.2.1

Leitsatz

1. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis hat nach der Rechtslage vor dem 1.4.2024 gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Verordnung v. 20.7.2023 (BGBl I Nr. 199), ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausgeschlossen. Das BVerwG hat diese Regelung, die maßgeblich auf den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruht hat, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben, gebilligt (BVerwG, Urt. v. 26.2.2009 – 3 C 1.08, zfs 2009, 354 = BVerwGE 133, 186 Rn 15 ff.) und sie auch bis zur Rechtsänderung zum 1.4.2024 für anwendbar erachtet (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2024 – 3 B 11.23, zfs 2024, 533 Rn 5). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich, hier somit der Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2024 a.a.O. Rn 5; Urt. v. 30.8.2023 – 3 C 15.22, Der Verkehrsanwalt 2024, 43 = NJW 2024, 1361 Rn 8 m.w.N.). Eine Rückwirkung der für den Fahrerlaubnisinhaber günstigeren Neuregelung hat der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehen (wie etwa durch Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB, vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 23.9.2024 – 12 PA 27/24, juris Rn 9 = zfs Heft 12/2024). Sie ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

2. Nach § 2 Abs. 12 S. 1 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergeh...

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