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zfs 01/2024, Neuerteilung der FE; Dauerbehandlung mit Me ... / 2 Aus den Gründen:

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"… II. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig."

III. Die Berufung ist unbegründet. Das VG hat zu Recht die Klage des Kl. auf Verpflichtung des Beklagten zur Neuerteilung der Fahrterlaubnis abgewiesen …

2. … der Kl. [hat] keinen Anspruch auf Verpflichtung der Bekl. zur Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis.

a. Das VG hat in seinem Urt. zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick auf die Dauerbehandlung des Kl. mit Medizinal-Cannabis von einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der FeV und damit von einer Fahrungeeignetheit des Kl. auszugehen ist. …

b. Der Kl. kann die privilegierende Sonderregelung der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 der FeV für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln nicht für sich in Anspruch nehmen.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6.3.2017 (BGBl I S. 403) Cannabis, das aus einem Anbau stammt, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Abs. 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 erfolgt, in die Anlage III des BtMG aufgenommen. Dadurch wurde (ausschließlich) Medizinal-Cannabis zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Dessen Verordnung ist auf Grundlage eines Privatrezepts möglich. Zusätzlich zur Verschreibungsfähigkeit schaffte der Gesetzgeber mit § 31 Abs. 6 SGB V die Möglichkeit der Erstattung der Behandlung mit Medizinal-Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich geboten, den Konsum von Medizinal-Cannabis aus dem Anwendungsbereich der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der FeV herauszunehmen, wenn es sich um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels im Sinn...

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