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zfs 01/2022, Kein notwendiger Anwaltswechsel bei Rückgabe der Zulassung

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VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

1. Bei einem Anwaltswechsel während des Rechtsstreits kann der neue Prozessbevollmächtigte dieselben Gebühren verdienen wie der ausgeschiedene Rechtsanwalt.

2. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind jedoch nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

3. Ein solcher Anwaltswechsel musste dann nicht eintreten, wenn der frühere Prozessbevollmächtigte seine Zulassung deshalb zurückgegeben hatte, weil deren Widerruf aufgrund des Vermögensverfalls des Rechtsanwalts bevorstand (Leitsatz der Schriftleitung).

OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.12.2020 – 8 OA 116/20

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit vor dem VG Osnabrück ließ sich der Kläger nacheinander von zwei Prozessbevollmächtigten vertreten. Zunächst war für den Kläger Rechtsanwalt X tätig, der jedoch seine Zulassung deshalb zurückgegeben hat, weil deren Widerruf wegen Vermögensverfalls bevorstand. Hieraufhin ließ sich der Kläger nunmehr von den Rechtsanwälten Y vertreten. Aufgrund der ihm günstigen Kostenentscheidung hat der Kläger – soweit hier von Interesse – sowohl die Rechtsanwalt X als auch die den Rechtsanwälten Y angefallene 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nur eine Verfahrensgebühr festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat das VG Osnabrück zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers war beim OVG Lüneburg ebenfalls erfolglos.

2 Aus den Gründen:

[1] "Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger beschwert, weil er die Erstattung tatsächlich bei ihm angefallener Anwaltskosten begehrt."

[2] Die Beschwerde ist unbegründet. Eine weitere Verfahrensgebühr gehört nicht zu den ...

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