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zfs 01/2021, Leitentscheidungen zum Schadensersatz1 Dies ... / 1. Grundfragen des Schadensersatzes

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Wenn ich die Grundfragen des Schadensersatzes erwähnt habe, so meine ich damit den Grund und die Höhe der Haftung, die immer wieder zur Debatte standen und mit immer neuen Fällen Anlass zur Fortentwicklung der Rechtsprechung geben. Beim Grund geht es bekanntlich um die Frage, ob das Verhalten des Schädigers für den schädlichen Erfolg ursächlich geworden ist, was ja die Voraussetzung jeglicher Haftung bildet. Hier hat die Entwicklung von der ursprünglichen Äquivalenztheorie zur nunmehr herrschenden Adäquanztheorie geführt. Aber auch bei deren Anwendung sind noch zusätzliche "Filter" erforderlich, um eine sachgerechte Eingrenzung der Haftung zu erreichen, nämlich Zurechnungs- oder Rechtswidrigkeitszusammenhang und Schutzzweck der Norm. Sinn dieser Kriterien ist es, eine unerwünschte Ausuferung der Haftung zu vermeiden, weil die Haftung nur Nachteile aus dem Bereich der Gefahren erfassen soll, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen bzw. die verletzte Pflicht übernommen worden ist. Zur dogmatischen Erfassung dieser Kriterien will ich hier nichts sagen, sondern mich darauf beschränken, dass sie bei der praktischen Handhabung nicht immer scharf zu unterscheiden sind und ineinandergreifen können.[4] Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung des Senats.

Kurz vor meinem Eintritt in den Senat hat dieser mit dem sog. Schweinefall den Schutzzweck des § 7 StVG klargestellt.[5] Hier hatte ein Unfall durch den damit verbundenen Lärm Panik in einem ca. 50 m entfernten Schweinestall verursacht, mit der Folge, dass mehrere Tiere zu Tode kamen und ein beträchtlicher Schaden entstand. Gegenüber dem OLG, das der Klage dem Grunde nach stattgegeben hatte, hat der Senat eine Haftung aus § 7 StVG verneint. Nach ständiger Rechtsprechung[6] sei ein Schaden nur dann "bei dem ...

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