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zfs 01/2011, Mehrere Schädiger bei Kfz-Unfall, Mitversch ... / 2 Aus den Gründen:

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[4] "I. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) bis 2) richtet, für begründet. Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 2) sei hingegen unbegründet, weil diese gegenüber dem Kläger in vollem Umfang hafteten. Dem Beklagten zu 1) falle ein unfallursächliches Verschulden zur Last, weil er mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Sein Fahrzeug sei deswegen ins Schleudern geraten und habe den Kläger erfasst. Dem Kläger könne nicht als unfallursächliches Mitverschulden angelastet werden, dass er die nach seiner Auffassung dem Beklagten zu 3) obliegende Verpflichtung zur Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks übernommen habe. Zwar sei der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder bei einer Panne Hilfe leiste, verpflichtet, sich um eigenen Schutz zu bemühen. Er habe Risiken, bei seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst zu vermeiden. Die Fehleinschätzung hinsichtlich der nach § 15 StVO erforderlichen Maßnahmen könne dem Kläger aber nicht vorgeworfen werden. Die an einen Unfallhelfer zu stellenden Anforderungen würden ansonsten bei weitem überspannt, zumal in der Unfallsituation schnelles Handeln gefragt sei und eine Einzelabwägung, zu der in der Rspr. unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, nicht verlangt werden könne. Ob der Kläger, wie er behauptet, andere am Unfallort anwesende Personen gebeten habe, die Fahrbahn im Auge zu behalten und ihn vor Gefahren zu warnen, könne dahingestellt bleiben, weil die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für das Unfallgeschehen unaufklärbar sei. Schließlich könne dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, das Warndreieck nicht seinem eigenen Fahrzeug, sondern dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) entnommen zu haben. § 15 StVO verlange ein z...

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