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zerb 9/2014, Schutz vor Erbschleicherei

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Die ersten Probleme bei der Annäherung an dieses Thema bestehen bereits in der Beantwortung der Frage, was Erbschleicherei eigentlich dem Grunde nach ist. Der Begriff scheint insbesondere in der nicht wissenschaftlichen Literatur quasi in aller Munde zu sein, ohne dass hier eine Definition gegeben wird. Fundierte wissenschaftliche Untersuchungen zu diesem Thema finden sich nur wenige.[2]

[1] Vortrag des Verfassers auf der ZEV Tagung 2013/14. Der Beitrag wurde jedoch gekürzt und für die Veröffentlichung angepasst.
[2] Z. B. Frieser, ErbR 2010, 370, oder die strafrechtliche Dissertation von Milonidis, Strafbarkeit der Erbschleicherei – unter besonderer Berücksichtigung der Vermögens- und Eigentumsdelikte – Juristische Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen, WS 2002/2003.

1. Einführung

Nach Meyers Lexikon[3] ist ein Erbschleicher jemand, der auf unmoralische Weise Einfluss auf einen vermutlichen Erblasser nimmt, wobei die Erbschleicherei als solche nicht strafbar und selten anfechtbar sein soll. Ähnliche Begriffsbestimmungen finden sich auch im Duden und im Etymologischen Wörterbuch wieder.[4] Ohne auf Einzelheiten zu Fragen von Moral und Recht eingehen zu wollen, wird doch rasch deutlich, dass mit dem Begriff der Erbschleicherei eine (vermeintlich) nicht gerechtfertigte Zuwendung des Erblassers von Todes wegen oder unter Lebenden an Dritte verstanden wird.

Für die Annäherung an dieses Thema wird jedoch nicht der o. g. Populärbegriff der Erbschleicherei verwendet, da dieser nicht präzise genug erscheint. Nachfolgend wird, soweit es um die sog. Erbschleicherei geht, davon ausgegangen, dass jemand Erbschleicher ist, der in rechtlich unzulässiger Weise Einfluss auf den Erblasser ausübt, um sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Der Schwerpunkt dieser kurzen Ausarbeit...

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